JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 17.02.2005, Aktenzeichen: 12 W 34/05
| Leitsatz: | Prozesskostenhilfe braucht zwar nicht schon dann gewährt zu werden, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber anhand des Gesetzes und verfügbarer Auslegungshilfen nicht als "schwierig" erscheint. Ist dies jedoch nicht der Fall, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehelender Erfolgsaussicht in rechtlicher Hinsicht PKH zu versagen. Nach dem neu geregelten Schmerzensgeldrecht, das nun auch im Fall der Gefährdungshaftung eingreift, kommt es für die Bemessung der Anspruchshöhe auf die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs an; die Genugtuungsfunktion tritt zumindest weiter als bisher zurück. In der Rechtsprechung ungeklärt ist danach die Frage, ob und mit welcher Gewichtung die bisherigen Faktoren der Schmerzensgeldbemessung weiter gelten. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage darf nicht im Verfahren über die Bewilligung von PKH mit weit reichender Wirkung vorweggenommen werden. Kommt eine Beweisaufnahme in Betracht und liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, diesem wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens in tatsächlicher Hinsicht die PKH zu verweigern. Dies ist der Fall, wenn ein noch unklarer Geschehnsablauf bei einem Verkehrsunfall vorliegt, der möglicherweise mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens und der Auswertung von Indizien näher konkretisiert werden kann. Ein im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten, das im Haftpflichtprozess in Frage gestellt wird, besitzt hier nur bedingt Beweiswert. § 411 a ZPO ist darauf nicht anzuwenden, weil es nicht um ein gerichtlich eingeholtes Gutachten geht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, StVG, BGB, StVO |
| Vorschriften: | ZPO § 114 Satz 1, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3, ZPO § 411 a, ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 572 Abs. 1, StVG § 7, StVG § 7 Abs. 2 n.F., StVG § 9, StVG § 17, StVG § 18 n.F., BGB § 253 n.F., BGB § 254, BGB § 847 a.F., StVO § 3, StVO § 3 Abs. 2 lit. a, StVO § 25 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 5 O 526/04 vom 10.12.2004 |
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