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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 17.02.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 49/00 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 49/00

Beschluss vom 17.02.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Zur Herausgabe einer sichergestellten bzw. beschlagnahmten Sache an eine Versicherung, die weder Verletzte noch letzter Gewahrsamsinhaberin ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 111 k,

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