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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 16.12.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 567/03 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 567/03

Beschluss vom 16.12.2003


Leitsatz:1. Ein Transportgefangener kann effektiven Rechtsschutz gegen Maßnahmen einer Schubzentrale regelmäßig nur im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrages erlangen.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in der als Schubzentrale fungierenden JVA Rohrbach der Kontrollaufwand hinsichtlich der von Transportgefangenen mitgebrachten Sachen dadurch auf ein vernünftiges Maß begrenzt wird, dass Elektrorasierer, Seifendosen, Rasierwasserflaschen u.s.w. eben nicht mit hohem Personal- und Zeitaufwand Stück für Stück untersucht, sondern bis zum Weitertransport gemäß § 83 Abs. 2 StVollzG verwahrt werden, und der Gefangene statt dessen Körperpflegeartikel aus Anstaltsbeständen erhält.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 83, StVollzG § 115 III,
Stichworte:Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Transport, Transportgefangene, Schubzentrale, Sicherheitsmaßnahmen, Körperpflegeartikel,
Verfahrensgang:LG Mainz 8 StVK 189/03 vom 15.07.2003

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