JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 16.10.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 735/03
| Leitsatz: | 1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 67 e StGB erforderliche mündliche Anhörung des Untergebrachten nach §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO im Regelfall durch die Strafvollstreckungskammer in ihrer Gesamtheit und nicht nur von einem Kammermitglied als beauftragtem Richter durchzuführen ist. 2. Ausnahmefälle sind denkbar, wenn dem persönlichen Eindruck unter Berücksichtigung der nachrangigen Bedeutung der Sache und der nicht erheblichen Schwierigkeit der Entscheidung nur geringe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn erst kurz zuvor eine Anhörung durch alle zur Entscheidung berufenen Richter stattgefunden hat, oder die örtlichen Verhältnisse eine Anhörung durch die gesamte Kammer nachhaltig erschweren. 3. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stößt bei langjähriger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 67 e, StPO § 454 I 3, StPO § 454 II 3, StPO § 454 II 7, StPO § 463 II, |
| Stichworte: | Unterbringung, Anhörung, beauftragter Richter, Sachverständiger, Verzicht, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 8 StVK 382/03 vom 14.08.2003 |
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