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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 16.08.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 501/05 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 501/05

Beschluss vom 16.08.2005


Leitsatz:1. § 305 S. 1 StPO greift nicht ein, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht; dies gilt auch dann, wenn dem Angekklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber, wie im Fall der Ablehnung einer Verteidigerbestellung nach Erlass eines Verwerfungsurteils gem. § 329 StPO, im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann.

2. Ein seelisches Gebrechen führt nicht ohne weiteres zu einer Unfähigkeit zur Selbstverteidigung; es kommt vielmehr auf Art und Grad der jeweiligen Einschränkung an.
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 140 Abs. 2, StPO § 305, StPO § 305 S. 1, StPO § 329, StPO § 329 Abs. 1, StPO § 336 S. 2, StPO § 412, StGB § 20, StGB § 21,
Verfahrensgang:LG Koblenz 2010 Js 58.376/03. 7 Ns vom 14.04.2005

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