JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 16.08.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 501/05
| Leitsatz: | 1. § 305 S. 1 StPO greift nicht ein, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht; dies gilt auch dann, wenn dem Angekklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber, wie im Fall der Ablehnung einer Verteidigerbestellung nach Erlass eines Verwerfungsurteils gem. § 329 StPO, im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. 2. Ein seelisches Gebrechen führt nicht ohne weiteres zu einer Unfähigkeit zur Selbstverteidigung; es kommt vielmehr auf Art und Grad der jeweiligen Einschränkung an. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 140 Abs. 2, StPO § 305, StPO § 305 S. 1, StPO § 329, StPO § 329 Abs. 1, StPO § 336 S. 2, StPO § 412, StGB § 20, StGB § 21, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 2010 Js 58.376/03. 7 Ns vom 14.04.2005 |
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