JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 16.08.1999, Aktenzeichen: 14 W 528/99
| Leitsatz: | § 91 ZPO Unterschiedlicher Prozessausgang - gemeinsamer Anwalt - Alleinhaftung eines Streitgenossen im Innenverhältnis Vertritt ein Rechtsanwalt zugleich eine Mutter mit Einkünften und deren minderjährigen Sohn, der seine Lehrstelle verloren: und 30.000 DM zu zahlen hat, so ist anzunehmen, dass die Mutter im Innenverhältnis die gesamten Anwaltskosten trägt. OLG Koblenz Beschluß 16.08.1999 - 14 W 528/99 - 3 O 169/98 LG Bad Kreuznach |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, |
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