JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 16.02.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 61/06
| Leitsatz: | 1. Verhandlungsdauer im Sinne der Nrn. 4116, 4117 VV-RVG ist die Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn und der in der Verhandlung angeordneten Schließung der Sitzung. Verhandlungspausen werden grundsätzlich nicht abgezogen. 2. Etwas anderes gilt bei einer auf Antrag des Verteidigers angeordnete Sitzungsunterbrechung, die ihm die Wahrnehmung eines andren Termins ermöglichen soll, oder im Einzelfall bei einer längeren Pause, die der Verteidiger anderweitig für seine Berufsaufübung sinnvoll nutzen konnte. 3. Auch bei einem am Gerichtsort ansässigen Verteidiger scheidet der Abzug einer zweistündigen Sitzungspause um die Mittagszeit in der Regel aus. |
| Rechtsgebiete: | VV-RVG |
| Vorschriften: | VV-RVG Nr. 4116, VV-RVG Nr. 4117, |
| Verfahrensgang: | LG Trier vom 20.12.2005 |
Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Beschluss vom 16.02.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 61/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-KOBLENZ - 16.02.2006, 1 Ws 61/06" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum