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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 16.02.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 61/06 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 61/06

Beschluss vom 16.02.2006


Leitsatz:1. Verhandlungsdauer im Sinne der Nrn. 4116, 4117 VV-RVG ist die Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn und der in der Verhandlung angeordneten Schließung der Sitzung. Verhandlungspausen werden grundsätzlich nicht abgezogen.

2. Etwas anderes gilt bei einer auf Antrag des Verteidigers angeordnete Sitzungsunterbrechung, die ihm die Wahrnehmung eines andren Termins ermöglichen soll, oder im Einzelfall bei einer längeren Pause, die der Verteidiger anderweitig für seine Berufsaufübung sinnvoll nutzen konnte.

3. Auch bei einem am Gerichtsort ansässigen Verteidiger scheidet der Abzug einer zweistündigen Sitzungspause um die Mittagszeit in der Regel aus.
Rechtsgebiete:VV-RVG
Vorschriften:VV-RVG Nr. 4116, VV-RVG Nr. 4117,
Verfahrensgang:LG Trier vom 20.12.2005

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