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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 16.02.2000, Aktenzeichen: 5 W 118/00 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 5 W 118/00

Beschluss vom 16.02.2000


Leitsatz:Wird der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung vom erkennenden Landgericht gem. § 887 ZPO zur ersatzweisen Vornahme einer vertretbaren Handlung ermächtigt, so kann der Schuldner nicht persönlich gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde einlegen, da diese dem Anwaltszwang unterliegt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 887,
Stichworte:Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen Ersatzvornahmeermächtigung,
Verfahrensgang:LG Koblenz 16 O 205/99
Rechtskraft:ja

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