JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 16.01.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 183/02
| Leitsatz: | Es verstößt nicht gegen den Zweifelssatz, wenn im Falle einer Geschwindigkeitsmessung mit der Messanlage Truvelo M 42 der Feststellung der dem Betroffenen anzulastenden Geschwindigkeit der vom Standardgerät (Hauptrechner) ermittelte Wert auch dann zu Grunde gelegt wird, wenn er höher ist als der des Kontrollgeräts (Kontrollrechner). |
| Rechtsgebiete: | StVO, EO |
| Vorschriften: | StVO § 3, EO § 33, |
| Stichworte: | Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung, Truvelo, Kontrollrechnerwert, Hauptrechnerwert, Verkehrsfehler, Zweifelssatz, |
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