JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 15.12.2004, Aktenzeichen: 12 U 936/04
| Leitsatz: | Die Rechtskraft reicht soweit, als über den erhobenen Anspruch entschieden ist. Bei Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtsrkraft nur diesen Teil. Darum geht es bei einer Entscheidung über eine Schmerzensgeldforderung nicht. Neue medizinische Befunde ergeben insoweit keinen neuen Streitgegenstand. Eine Restitutionsklkage nach dem in die Zukunft wirkenden Urteil über den vorhersehbaren und den künftigen immateriellen Schaden aus einem Unfallereignis sieht das Gesetz nicht vor. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 322 Abs. 1, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 4 O 462/02 vom 16.06.2004 |
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