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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 15.07.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 301/02 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 301/02

Beschluss vom 15.07.2002


Leitsatz:1. Die Entscheidung über die besondere Schuldschwere ist in allen Fällen der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu treffen, selbst wenn im Fall des Versuchs die Möglichkeit einer Strafmilderung (§ 23 Abs. 2 StGB) bestanden hat, die Rechtsfolge mithin nicht zwingend vorgeschrieben war (vgl. BGHSt 44, 350). Dabei können die maßgeblichen Tatumstände auch insoweit herangezogen werden, als sie das Schwurgericht schon bei Bewertung der Tatsache, dass der Mord nicht vollendet worden ist, berücksichtigt und zum Anlass der Ablehnung einer Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB genommen hat. Sie sind dadurch für die durch das Vollstreckungsgericht vorzunehmende Würdigung nicht deswegen verbraucht, weil ohne sie eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht verhängt worden wäre (BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 13 S. 2).

2. Auch wenn die im Urteil für das Absehen von der Milderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 StGB entscheidenden Gesichtspunkte für das Vollstreckungsgericht verwertbar bleiben, muss den belastenden Umständen doch ein Gewicht zukommen, das die Schuld des Täters über das für die Verhängung lebenslänglicher Freiheitsstrafe entscheidende Maß hinaus noch deutlich heraushebt.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 57 a I Nr. 2, StGB § 57 b, StGB § 211, StGB § 22,
Stichworte:Strafvollstreckung, lebenslange Freiheitsstrafe, Mindestverbüßungsdauer, besondere Schuldschwere, Mord, Versuch, versuchter Mord,
Verfahrensgang:LG Koblenz - StVK Diez 7 StVK 206/00 vom 10.09.2001

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