JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 15.06.2000, Aktenzeichen: 15 WF 336/00
| Leitsatz: | Der Ausschluss des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens bei Rahmengebühren nach § 19 Abs. 8 BRAGO gilt dann nicht, wenn der Rechtsanwalt die Rahmengebühr endgültig und verbindlich nach dem gesetzlichen Mindestwert bestimmt hat. Entscheidet sich der Rechtsanwalt für die Durchführung des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens, liegt hierin zugleich die verbindliche und endgültige Festlegung auf die angemeldete Mindestgebühr. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO |
| Vorschriften: | BRAGO § 19 Abs. 8, BRAGO § 19 Abs. 2 S. 3, ZPO § 104 ff, |
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