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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 15.05.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 322/02 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 2 Ws 322/02

Beschluss vom 15.05.2002


Leitsatz:1. Der Versagungsgrund der Gefährdung von Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG setzt eine konkrete Gefahr voraus, deren Vorliegen in nachprüfbarer Weise festgestellt werden muss.

2. Soweit die Gefährdung daraus hergeleitet wird, dass ein Gefangener, der die ihm erteilte Genehmigung zur Einbringung eines privaten Fernsehgerätes an sich nicht missbrauchen würde, von anderen Insassen der JVA unter Druck gesetzt und dadurch zum "Einschleusen eines manipulierten Gerätes" veranlasst werden könnte, handelt es sich ersichtlich um eine hypothetische (abstrakte) Gefahr, die konkreter Anknüpfungspunkte entbehrt und daher die Versagung der in Rede stehenden Genehmigung nicht zu rechtfertigen vermag.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 70 II,
Stichworte:Strafvollzug, Gefährdung von Sicherheit und Ordnung, Fernsehgerät, Elektrogerät, Elektrogeräte,
Verfahrensgang:LG Trier StVK 36/02 vom 27.02.2002

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