JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 15.02.2001, Aktenzeichen: 14 W 103/01
| Leitsatz: | Geht ein Kostenfestsetzungsbeschluss, dem anwaltliche Empfangsbekenntnisse (§ 212 a ZPO) für die beiden Anwälte in demselben Bezirk beigefügt sind, am 15.12. ab, und bestätigt eine Seite den Empfang am 20.12., während der Gegner das Empfangsbekenntnis erst am 5. Januar des Folgejahres unterzeichnet, so kann das vom Gegner am 8.Januar eingegangene Rechtsmittel nicht als verfristet verworfen werden. Denn nach § 212 a ZPO ist abzustellen auf das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis. Die Gerichte können allerdings in künftigen Fällen, gibt der Anwalt für den eklatanten Unterschied der beiden Zustelldaten keine plausible Erklärung ab, aus Sicherheitsgründen die Zustellung durch die Post ( § 193 ZPO ) vornehmen lassen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 212 a, |
| Stichworte: | Verspätete Rückgabe eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 1 O 44/96 |
| Rechtskraft: | ja |
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