JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 15.01.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 977/02
| Leitsatz: | 1. Die Überprüfung der Erforderlichkeit des Maßregelvollzugs ist dann vorzunehmen, wenn das Gericht sich gemäß § 454 b Abs. 3 StPO damit befasst, ob die Vollstreckung aller Strafreste zur Bewährung auszusetzen ist. 2. Die Überprüfung nach § 67 c Abs. 1 StGB hat zwar so rechtzeitig stattzufinden, dass die Entscheidung vor dem Ende des Strafvollzugs noch rechtskräftig werden kann; mit ihr wird aber, wenn keine besonderen Schwierigkeiten zu erwarten sind, erst frühestens etwa sechs Monate vor Erreichen des gemeinsamen ZweiDrittelZeitpunkts zu beginnen sein, damit die Vollzugswirkungen auf den Verurteilten bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. 3. Eine Richterablehnung nach Erlass der Entscheidung ist unzulässig, selbst wenn die Entscheidung anfechtbar ist und die Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht besteht |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 67 c, StPO § 454 b, StPO § 24, StPO § 25, |
| Stichworte: | Sicherungsverwahrung, Unterbringung, Maßregelvollzug, Aussetzung zur Bewährung, Zeitpunkt, Ablehnung, Richter, Befangenheit, Ablehnungszeitpunkt, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz (Diez) 7 StVK 840/02 vom 14.11.2002 |
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