JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 14.10.2004, Aktenzeichen: 10 W 659/04
| Leitsatz: | 1. Ein Anspruch auf eine mehrwöchige stationäre psychotherapeutische Heilbehandlung in einer sogenannten "gemischten Anstalt" kann nach § 4 Abs. 5 MB/KK 94 nur dann bestehen, wenn die Leistung vor Antritt des Aufenthalts schriftlich zugesagt worden ist, wobei wiederum ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Zusage grundsätzlich nicht besteht. Über die Erteilung einer Leistungszusage hat der Versicherer nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, wobei die Entscheidung nur dahingehend überprüfbar ist, ob ein Ermessensfehlgebrauch (vgl. Senat, VersR 93, 1000) oder - z.B. in Notsituationen (drohender Herzinfarkt) - eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. auch OLG Hamm VersR 82, 386; OLG Karlsruhe VersR 85, 560). 2. Bei Verweigerung der Zusage des Versicherers für eine stationäre Heilbehandlung in einer "gemischten Anstalt" kann nicht im Weg der einstweiligen Verfügung eine "Ersetzung" dieser Zusage begehrt werden, denn über eine etwa dahingehende Verpflichtung des Versicherers (wegen fehlerhafter Ermessensausübung) kann nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inhaltlich abschließend entschieden werden. Als vorläufige Maßnahme zur Verhinderung eines endgültigen Rechtsverlusts bedarf es der "Ersetzung" auch nicht, da die Berechtigung der Verweigerung auch nachträglich überprüft werden kann. |
| Rechtsgebiete: | MB/KK 94, ZPO |
| Vorschriften: | MB/KK 94 § 4 Nr. 5, ZPO § 935, |
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