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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 14.07.2006, Aktenzeichen: 6 W 390/06 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 6 W 390/06

Beschluss vom 14.07.2006


Leitsatz:Wird aufgrund von Verhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers ein Vertrag mit diesem sofort abgeschlossen, os ist der Verbraucher auch dann durch die Verhandlungen in der Haustürsituation zum Abschluss i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (§ 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bestimmt worden, wenn er wenige Monate zuvor durch Vermittlung derselben Person mit einem anderen Unternehmer einen Vertrag weitgehend gleichen Inhalts ausgehandelt und anschließend widerrufen hatte.

Zur Feststellung der Voraussetzungen der Widerruflichkeit nach § 1 HaustürWG ist im Falle des sofortigen Abschlusses nicht zu prüfen, ob die Haustürsituation im konkreten Fall mit einem Überrumpelungseffekt verbunden war.
Rechtsgebiete:HaustürWG
Vorschriften:HaustürWG § 1, HaustürWG § 1 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Koblenz 3 O 750/06 vom 01.06.2006

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