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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 14.07.2005, Aktenzeichen: 1 Ss 189/05 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ss 189/05

Beschluss vom 14.07.2005


Leitsatz:1. Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 2 StVG nach Cannabiskonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der THC-Konzentration im Blut des Betroffenen.

2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG vor, wenn ein Fehlverhalten im Straßenverkehr sowohl in einem Straf- oder Bußgeldverfahren geahndet wird als auch die in §§ 3 StVG, 46 FeV normierten verwaltungsrechtlichen Konsequenzen hat.

3. Ist dem Betroffenen wegen der Tat, die auch Gegenstand des Bußgeldverfahrens ist, die Fahrerlaubnis im Verwaltungswege entzogen wordn und wurde ihm nach MPU und Nachschulung die Fahrerlaubnis wiedererteilt, so ist dies ein Umstand, der - auch unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots - bei der Rechtsfolgenbemessung Berücksichtigung finden muss und die Frage aufwirft, ob es des Fahrverbots als "eindringliches Erziehungsmittel" und "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" noch bedarf.
Rechtsgebiete:StVG, FeV
Vorschriften:StVG § 3, StVG § 24 a Abs. 2, StVG § 25, FeV § 46,
Verfahrensgang:AG Sinzig vom 22.03.2005

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