JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 14.07.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 293/03
| Leitsatz: | 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen auch nachträglich ein Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Zwar wird im vorliegenden Fall nicht die Freiheitsentziehung als solche beanstandet. Wohl aber richtet sich die Beanstandung gegen eine besonders einschneidende Art und Weise der zeitweiligen Unterbringung des Beschwerdeführers während des Strafvollzuges. Steht insoweit eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage, dann muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zulässig sein. 2. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird. Statthafte Rechtsbehelfe dürfen nicht durch eine zu enge Auslegung und Anwendung prozessualer Regeln, wie der Annahme der prozessualen Überholung, leer laufen. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 109, StVollzG § 112, StVollzG § 115 III, |
| Stichworte: | Feststellungsantrag, Fortsetzungsfeststellungsantrag, Haftbedingungen, Gemeinschaftsunterkunft, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 57 StVK 205/03 vom 10.04.2003 |
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