JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 14.06.2007, Aktenzeichen: 2 U 219/07
| Leitsatz: | 1. Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ verlangt für die Erteilung der Vollstreckungsklausel, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt wurde. Die Art der Zustellung richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Urteilsstaates, insbesondere nach den von diesem Staat geschlossenen Staatsverträgen. 2. Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsabkommens (HZÜ) ist eine vereinfachte Zustellung (Übersendung unmittelbar durch die Post an im Ausland befindliche Personen - nur vorgesehen, wenn der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt hat. Dies hat die Bundesrepublik durch § 6 Ausführungsgesetz zum Haager Übereinkommen getan. Es ist eine förmliche Zustellung mit Übersetzung oder die formlose Übergabe bei Annahmebereitschaft des Empfängers erforderlich. 3. Von einer Annahmebereitschaft kann nicht ausgegangen werden, wenn der Empfänger das dänische Gericht um Übersendung der Urkunde in deutscher Sprache bittet. Dies stellt einen wirksamen Vorbehalt dar. Der Widerspruch muss nicht sofort bei Zustellung erklärt werden. Die Zustellung der Entscheidung soll nur gewährleisten, dass die Gegenpartei von dem Urteil Kenntnis erlangt und Gelegenheit hat, ihm freiwillig nachzukommen, ehe die Zwangsvollstreckung zugelassen wird (in Anknüpfung an BGH NJW 2007, 775, 778; OLG Düsseldorf IPrax 2005, 148 f.; BGFH IPrax 2003, 351). 4. Eine zunächst fehlende Zustellung kann auch während des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies gestatten. 5. Zum Umfang der Überprüfung des Inhalts einer zu vollstreckenden Entscheidung. |
| Rechtsgebiete: | EuGVÜ, AusfG zum Haager Übereinkommen |
| Vorschriften: | EuGVÜ Art. 47 Nr. 1, AusfG zum Haager Übereinkommen § 6, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 1 O 444/06 vom 23.11.2006 |
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