JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 14.06.2007, Aktenzeichen: 10 U 1643/06
| Leitsatz: | Wiedereinsetzung ist bei entschuldigter Versäumung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wenn die Berufungsbegründung noch bis zum Ablauf der Monatsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. eingereicht wird. Darauf, dass nur eine kürzere Fristverlängerung beantragt wurde, kommt es nicht an, ebenso nicht darauf, dass wegen beschränkter Einwilligung des Gegners dem Antrag nur teilweise hätte stattgegeben werden dürfen und die hiernach zulässige Höchstfrist nicht gewahrt wurde (Fortführung von BGH, NJW 96, 1350). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233, ZPO § 234 Abs. 1, ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 n.F., ZPO § 520 Absatz 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 15 O 407/05 vom 03.11.2006 |
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