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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 14.04.2004, Aktenzeichen: 10 U 486/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 486/03

Beschluss vom 14.04.2004


Leitsatz:Eine Sittenwidrigkeit eines gewerblichen Mietvertrages liegt nicht vor, wenn der vereinbarte Mietzins lediglich 30 bis 40 % über dem ortsüblichen Mietzins und das Mietobjekt zudem in bester Lage in der Innenstadt einer Großstadt liegt. Der Sachverständige ist - anders als bei Wohnraummietverträgen - nicht gehalten, Vergleichsmieten anderer Gewerbeobjekte anzugeben. Es reicht aus, wenn der Sachverständige seine Begutachtung unter Berücksichtigung des RDM Immobilienspiegels und anderer Erkenntnisquellen erstellt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 138 Abs. 1, BGB § 138 Abs. 2, BGB § 812 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Koblenz 3 O 33/01 vom 26.03.2003

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