JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 14.02.2008, Aktenzeichen: 10 W 6/08
| Leitsatz: | Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bei Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO tritt mit dem Tag ein, an dem der Zurückweisungsbeschluss in den Geschäftsgang hinausgegeben wird. Der zur Auskunft aus Geschäftsunterlagen Verurteilte bleibt auch bei strafprozessualer Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet und ist heirzu gegebenenfalls durch Zwangsmittel anzuhalten. Er kann sich nur utner besonderen Umständen auf - vorübergehende - Unmöglichkeit wegen fehlernder Einsichtnahmemöglichkeit berufen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 522 Abs. 2, ZPO § 522 Abs. 2 S. 1, ZPO § 572 Abs. 3, ZPO § 793, ZPO § 888, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz, 16 O 295/01 vom 23.11.2007 |
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