JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 14.01.2004, Aktenzeichen: 1 Ws 19/04
| Leitsatz: | Zwar verlangt die nach § 342 Abs. 3 StPO notwendige Verbindung nicht, dass Revision und Wiedereinsetzungsantrag in einem Schriftstück enthalten sein müssen. Befinden sie sich jedoch in 2 getrennten Schriftsätzen, so muss bei Eingang der Revision der Wiedereinsetzungsantrag entweder bereits bei Gericht vorliegen oder aber ein gleichzeitiger Eingang zumindest nicht ausschließbar sein. Die Gleichzeitigkeit ist nicht allein dadurch gewahrt, dass die Schriftsätze am selben Tag eingehen. Allein entscheidend ist die zeitliche Reihenfolge der Eingänge unabhängig von der Länge des dazwischen liegenden Zeitraumes. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 342 III, |
| Stichworte: | Wiedereinsetzung, Revision, Verzicht auf Wiedereinsetzung, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz vom 15.10.2004 |
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