JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 13.11.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 649/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Hat statt der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts das erstinstanzliche Amtsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unbegründet sowie dessen Berufung als unzulässig verworfen und auf sofortige Beschwerde des Angeklagten die Beschwerdekammer des Landgerichts darüber entschieden, so ist gegen den das Rechtsmittel als unbegründet verwerfenden Beschluss der Kammer sofortige Beschwerde gem. §§ 46 III, 322 II StPO statthaft; § 310 II StPO steht dem nicht entgegen. Der Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelgerichte beim Landgericht wirkt sich in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht nicht aus, wenn der Senat auch dann, wenn die eigentlich zuständige Berufungskammer den angefochtenen Beschluss erlassen hätte, in gleicher Weise zur rechtlich vollständigen Überprüfung der Entscheidung berufen gewesen wäre. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 300, StPO § 322 II, StPO § 310, StPO § 46 III, StPO § 309, StPO § 319, |
| Stichworte: | weitere Beschwerde, Zulässigkeit, Beschwerdekammer, Unzuständigkeit, erstinstanzliche Zuständigkeit, Berufungskammer, Verwerfung der Berufung, Wiedereinsetzung, funktionelle Zuständigkeit, |
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