( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 13.11.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 649/00 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 649/00

Beschluss vom 13.11.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Hat statt der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts das erstinstanzliche Amtsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unbegründet sowie dessen Berufung als unzulässig verworfen und auf sofortige Beschwerde des Angeklagten die Beschwerdekammer des Landgerichts darüber entschieden, so ist gegen den das Rechtsmittel als unbegründet verwerfenden Beschluss der Kammer sofortige Beschwerde gem. §§ 46 III, 322 II StPO statthaft; § 310 II StPO steht dem nicht entgegen.

Der Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelgerichte beim Landgericht wirkt sich in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht nicht aus, wenn der Senat auch dann, wenn die eigentlich zuständige Berufungskammer den angefochtenen Beschluss erlassen hätte, in gleicher Weise zur rechtlich vollständigen Überprüfung der Entscheidung berufen gewesen wäre.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 300, StPO § 322 II, StPO § 310, StPO § 46 III, StPO § 309, StPO § 319,
Stichworte:weitere Beschwerde, Zulässigkeit, Beschwerdekammer, Unzuständigkeit, erstinstanzliche Zuständigkeit, Berufungskammer, Verwerfung der Berufung, Wiedereinsetzung, funktionelle Zuständigkeit,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Beschluss vom 13.11.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 649/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-koblenz/olg-koblenz-beschluss-vom-13-11-2000-az-1-ws-64900

"OLG-KOBLENZ - 13.11.2000, 1 Ws 649/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN