JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 13.06.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 401/05
| Leitsatz: | 1. Mit der Straferwartung allein kann die Fluchtgefahr nicht begründet werden. Sie ist vielmehr in der Regel nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Beschuldigte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. 2. Fluchtgefahr ist nur zu bejahen, wenn die gebotene Abwägung ergibt, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschwerdeführer werde sich dem Verfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren stellen. 3. Sind bei einem Beschuldigten sowohl Krankheitseinsicht als auch Therapiebereitschaft vorhanden, kann di eannahme von Fluchtgefahr nicht auf die Drogenabhängigkeit gestützt werden. |
| Rechtsgebiete: | JGG, StPO |
| Vorschriften: | JGG § 31 Abs. 3, StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Koblenz vom 27.04.2005 LG Koblenz 2060 Js 28421/04 von 11.05.2005 |
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