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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 13.05.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 389/02 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 389/02

Beschluss vom 13.05.2002


Leitsatz:Der Anspruch eines ausländischen Untersuchungsgefangenen auf Korrespondenz in fremder Sprache mit seiner deutschen Partnerin besteht nicht unbeschränkt. Er kann im Hinblick auf den mit einer effektiven Postkontrolle verbundenen Übersetzungsaufwand eingeschränkt werden.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 119 III,
Stichworte:Untersuchungshaft, Untersuchungshäftling, Korrespondenz, fremdsprachliche, Briefkontrolle, Postkontrolle, Übersetzungskosten, Übersetzungsaufwand,
Verfahrensgang:LG Trier vom 02.03.2002

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