JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 13.02.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 88/03
| Leitsatz: | Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils können dem Fortbestehen des Haftbefehls ebenfalls entgegenstehen. Hierzu genügt indes nicht jede verzögerliche Sachbehandlung. Der Verstoß muss so erheblich sein, dass die Gesamtdauer des Verfahrens unangemessen lang wird. |
| Rechtsgebiete: | StPO, MRK |
| Vorschriften: | StPO § 112, StPO § 117, MRK § 6, |
| Stichworte: | Untersuchungshaft, Haftbefehl, Beschleunigungsgebot, Verfahrensverzögerung, vermeidbare, |
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