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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 13.02.2003, Aktenzeichen: 14 W 101/03 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 101/03

Beschluss vom 13.02.2003


Leitsatz:Der Aufwendungen einer Partei zum Sammeln des Prozessstoffs sind keine notwendigen Prozesskosten. Das folgt aus dem Wortlaut des § 91 I 2 ZPO, der nur Zeitversäumnis, die durch notwendige Reisen oder Wahrnehmung gerichtlicher Termine entsteht, für erstattungsfähig erklärt.

Eine den geringsten Satz von 2 ¤ pro Stunde übersteigende Verdienstausfallentschädigung für die Wahrnehmung von Gutachterterminen kann der Komplementär einer GmbH nur erhalten, wenn er konkret darlegt, welche Kosten er durch eine Ersatzkraft (besonderer Arbeitsvertrag oder Überstundenvereinbarung) hatte.
Rechtsgebiete:ZPO, ZSEG
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2, ZSEG § 2 Abs. 1, ZSEG § 2 Abs. 2, ZSEG § 2 Abs. 3 Satz 1, ZSEG § 10,
Stichworte:Erstattung des allgemeinen Prozessaufwands einer Partei, hier: KG,
Verfahrensgang:LG Mainz 1 O 56/99 vom 23.12.2002
Rechtskraft:ja

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