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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 13.01.2005, Aktenzeichen: 10 U 245/04 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 245/04

Beschluss vom 13.01.2005


Leitsatz:Wird eine Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin für eine Gesellschaft bestimmt, die als geschlossener Immobilienfonds und Unterdeckungsfonds im Rahmen eines Steuersparmodells den Gesellschaftszweck der Modernisierung eines Objekts mit anschließender Vermietung von Wohneinheiten verfolgt, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Überwachung der Verwendung der Gesellschaftsmittel und dem Abschluss der für die Realisierung des Gesellschaftszwecks vorgesehenen Verträge liegt ( in Abgrenzung zu BGH WM 2000, 2443 - dort rechtliche Abwicklung von Grundstücksgeschäften im Rahmen eines Bauträgermodells und BGH ZIP 2004, 1394 ff., wo der Beitritt zu der Fondsgesellschaft mit der Aufnahme eines Kreditvertrages verbunden war).
Rechtsgebiete:BGB, RBerG
Vorschriften:BGB § 134, RBerG Art. 1 § 1,
Verfahrensgang:LG Koblenz 10 O 109/03

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