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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 12.12.2002, Aktenzeichen: 10 U 612/02 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 612/02

Beschluss vom 12.12.2002


Leitsatz:Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung nach § 1 III bzw. IV AUB liegen nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer beim Heben eines mit Kieselsteinen gefüllten Eimers mit einem Gewicht von 30 kg infolge der unerwarteten Schwere des Gewichts das Gleichgewicht verloren, ins Straucheln gekommen und mit dem rechten Knie auf eine Betonplatte geschlagen ist, der Aufprall selbst nicht zu einer Teilinvalidität geführt hat und der Kläger schließlich nicht den Nachweis führen kann, dass die Gesundheitsbeschädigung durch eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Eigenbewegung eingetreten ist oder - was nicht reicht - er sich nur unter Last unglücklich bewegt hat, dabei die horizontale Rissbildung im Bereich des Innenmeniskus und die medialseitige Kapselreizung entstanden ist (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 18.12.1998 - 10 U 1477/99 - NVersZ 1999, 524).
Rechtsgebiete:AUB
Vorschriften:AUB § 1 III, AUB § 1 IV,
Stichworte:Unfallversicherung,
Verfahrensgang:LG Koblenz 5 O 42/01 vom 25.03.2002
Rechtskraft:ja

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