JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 12.10.2006, Aktenzeichen: 12 W 471/06
| Leitsatz: | Bei beidseitiger Erledigungserklärung ist die Kostenentscheidung im Zivilprozess gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streistandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dafür ist vor allem der mutmaßliche Ausgang des Zivilrechtsstreits maßgeblich. Die konsensuale Verfahrenserledigung im parallel geführten Strafprozess ist zur Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall weit gehend unbrauchbar, weil sie gerade darauf gerichtet ist, wichtige Fragen nicht entscheiden zu müssen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91a, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 2 O 356/02 vom 14.06.2006 |
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