JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 12.08.1999, Aktenzeichen: 14 W 534/99
| Leitsatz: | § 19 V BRAGO Fehlender Auftrag - nicht gebührenrechtlicher Einwand Wendet ein Mandant ein, der Anwalt habe den Prozess ohne Mandat geführt, weil er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung schon aus der betreffenden Gesellschaft ausgeschieden gewesen sei, so ist dies ein nicht gebührenrechtlicher Einwand, der der vereinfachten Kostenfestsetzung nach § 19 V BRAGO entgegensteht. OLG Koblenz Beschluß 12.08.1999 - 14 W 534/99 - 7 O 18/96 LG Mainz |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 19 V, |
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