JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 12.02.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 986/02
| Leitsatz: | 1. Das Inverkehrbringen von Wein unter Verstoß gegen Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der VO (EWG) Nr. 2392/89 kann nicht nach §§ 49 Abs. 6 WeinG, 3 Abs. 1 Nr. 1 EGRecht DurchsetzungsVO bestraft werden, weil durch das verspätete Verschieben des Außerkraftretens der Weinbezeichnungsverordnung im November/Dezember 2000 sowie im April und Juni 2001 Strafbarkeitslücken entstanden waren, die als das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB anzusehen sind. 2. Wer durch Werbemaßnahmen ankündigt, er werde im bevorstehenden Herbst einen "Neuen" als "Visitenkarte des neuen Jahrgangs", einen "frischen ersten Wein des neuen Jahrgangs" auf den Markt bringen, weckt bei potentiellen Käufern die Vorstellung, bei dem "Neuen" werde es sich analog zu ausländischen Produkten (wie Primeur oder Vino novello) um ein Erzeugnis handeln, das ausschließlich aus Trauben der der Auslieferung unmittelbar vorausgehenden Ernte hergestellt werde. |
| Rechtsgebiete: | StGB, WeinG, EGRecht DurchsetzungsVO, VO (EG) |
| Vorschriften: | StGB § 2 III, WeinG § 49 VI, EGRecht DurchsetzungsVO § 3 I, VO (EG) Nr. 1493/1999, VO (EG) Nr. 1099/2001, VO (EG) Nr. 731/2001, VO (EG) Nr. 2631/2000, VO (EWG) Nr. 2392/89, |
| Stichworte: | Weinrecht, Blankettstrafnorm, Blankettvorschrift, Blankettnorm, Straflosigkeit, milderes Gesetz, Bezeichnungsrecht, Bezeichnung, Weinbezeichnungsverordnung, Außerkrafttreten, Jahrgangswein, |
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