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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 12.01.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 10/04 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 2 Ws 10/04

Beschluss vom 12.01.2004


Leitsatz:Legt das Gericht im Falle eines Freispruchs die Kosten des Verfahrens gemäß § 467 I StPO der Staatskasse auf, werden hiervon nicht die notwendigen Auslagen des Angeklagten miterfasst. Eine entsprechende Ergänzung ist nur auf eine sofortige Beschwerde gemäß § 464 III 1 StPO hin möglich. Eine solche kann in der Regel noch nicht in einem nachfolgenden Kostenfestsetzungsantrag gesehen werden. Ist eine Rechtsmittelbelehrung betreffend die Kosten- und Auslagenentscheidung unterblieben, kommt gegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Rechtsgebiete:StPO, GKG
Vorschriften:StPO § 467 I, StPO § 464 III 1, StPO § 35 a, StPO § 44 S. 2, StPO § 311 II, StPO § 473 VII, GKG § 8 I 1,
Stichworte:Kosten, Auslagenentscheidung, unterbliebene, Beschwerde, sofortige, Kostenfestsetzungsantrag, Wiedereinsetzung, Freispruch,
Verfahrensgang:LG Trier vom 17.01.2003

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