JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 11.11.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 576/03
| Leitsatz: | Da die Entscheidung über die Ablehnung allein auf die Zukunft gerichtet ist, braucht über eine Richterablehnung nur insoweit entschieden zu werden, als dies zur Wiederherstellung des gesetzlichen Richters, also des nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers, erforderlich ist. Dies ist hinsichtlich anderer abgelehnter Vertretungsrichter nicht der Fall, wenn deren Heranziehung wegen Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Spruchkörpers in seiner Stammbesetzung nicht mehr in Betracht kommt. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 24, StPO § 26, StPO § 27, |
| Stichworte: | Ablehnung, Richter, Befangenheit, Entscheidung, Erforderlichkeit, |
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