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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 11.09.2003, Aktenzeichen: 10 U 1511/02 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 1511/02

Beschluss vom 11.09.2003


Leitsatz:1. Es besteht kein Anspruch aus der Unfallversicherung auf Invaliditätsleistungen u.a., wenn ein Hausmeister mit bereits vorhandenen degenerativen Veränderungen der Bandscheibe durch Anheben eines Chlorbehälterfasses mit einem Gewicht von 70 bis 75 Kg sich nach seinen eigenen Angaben den Rücken verdreht und als Verletzungsursache dabei eine Bandscheibenvorwölbung und Beckenschiefstand angegeben hat, er jedoch nicht vollen Beweis dafür erbringen kann, dass der Einwirkungsgegenstand selbst eine unerwartete Eigendynamik entwickelt hat, er dadurch ins Straucheln, Ausrutschen etc. geraten ist oder sich durch das Verdrehen seines Rückens die beschriebene Verletzung zugezogen hat. Für Schädigungen an Bandscheiben ist der Versicherungsschutz zudem ausgeschlossen, wenn das Unfallereignis nicht die überwiegende Ursache für die Verletzung ist (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 18. 12. 1998 NVersZ 1999, 524 = VersR 2000, 45; Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 NJW-RR 2003, 322 = OLGR 2003, 127).

2. Das vom VN geschilderte Geschehen kann nach derzeitigem medizinischen Stand keine traumatische Bandscheibenverletzung, sondern allenfalls eine Distorsion mit einer anschließenden Arbeitsunfähigkeit von ca. 6 bis 8 Wochen herbeigeführt haben.
Rechtsgebiete:AUB 94
Vorschriften:AUB 94 § 1 III, AUB 94 § 2 III (2),
Verfahrensgang:LG Trier 6 O 261/01 vom 28.10.2002
Rechtskraft:ja

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