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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 11.06.2004, Aktenzeichen: 8 W 380/04 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 8 W 380/04

Beschluss vom 11.06.2004


Leitsatz:1. Die Zuständigkeitsregelung in § 568 ZPO betrifft wie die in § 348 Abs. 1 ZPO den gesetzlichen Richter und nicht lediglich eine rein interne arbeitsorganisatorische Frage.

2. Nach Erlass des bestätigenden Berufungsurteils darf der Gläubiger nicht nur aus dem Berufungsurteil, sondern auch aus dem erstinstanzlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstrecken und darüber hinaus die Rückgabe einer bereits geleisteten Sicherheit verlangen, sofern er noch nicht aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckt hat (KG NJW 1976, 1752 f.). In der Übersendung eines Schecks durch den Schuldner an die bezogene Bank nach einer Vollstreckungsandrohung des Gläubigers liegt noch keine Vollstreckung, solange der Gläubiger den Scheck nicht annimmt oder dieser nicht eingelöst wird.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 109 Abs. 4, ZPO § 295 Abs. 1, ZPO § 348 Abs. 1, ZPO § 568, ZPO § 568 Abs. 1 Satz 1, BGB § 364 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Koblenz 8 O 136/01 vom 02.04.2004

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