JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 11.06.2001, Aktenzeichen: 2 Ss 44/01
| Leitsatz: | Leitsatz: Ein Fahrradfahrer, der sich an einer Rotlicht zeigenden Ampel vor einen dort anhaltenden PKW stellt und nach dem Umschalten der Ampel auf Grün das Überholen des PKW´s dadurch verhindert, dass er für die Dauer von etwa 1 Minute absichtlich extrem langsam vor dem PKW herfährt, übt zwar - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BverfG in NJW 95, 1141 - eine dem Gewaltbegriff des § 240 Abs. 1 StGB unterfallende nötigende Gewalt (psychische und physische) aus, begeht aber gleichwohl wegen der nur kurzen Dauer und der geringen Intensität der Behinderung des PKW-Fahrers sowie wegen fehlender Verwerflichkeit i.S. des § 240 Abs. 2 StGB (noch) keine tatbestandliche Nötigung. Die Behinderung erfüllt (nur) den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO, die von dem Tatgericht mit einer Geldbuße geahndet werden kann, wenn noch keine Verfolgungsverjährung (§§ 31 OWiG, 26 Abs. 3 StVG) eingetreten ist. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StVO, StVG, OWiG |
| Vorschriften: | StGB § 240, StGB § 240 I, StGB § 240 II, StVO § 1, StVO § 1 II, StVG § 26, StVG § 26 III, OWiG § 31, OWiG § 31 I, OWiG § 31 III, OWiG § 33, OWiG § 33 I, OWiG § 33 III, |
| Stichworte: | Nötigung, Straßenverkehr, Gewalt, physische und psychische, Erheblichkeit, Dauer, Verwerflichkeit, Ordnungswidrigkeit, Verfolgungsverjährung, Verjährungsfrist, Unterbrechung, |
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