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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 11.05.2002, Aktenzeichen: 10 W 49/02 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 W 49/02

Beschluss vom 11.05.2002


Leitsatz:Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert an dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (§ 3 ZPO). Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist dabei weder bindend noch maßgeblich. Das Gericht hat nach Einholung eines Gutachtens den richtigen Hauptsachewert bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen Behauptet der Antragsteller das Vorliegen bestimmter Mängel, mit der Maßgabe dass der Sachverständige die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbehebung nennen und den erforderlichen Kostenaufwand bestimmen möge, so richtet sich der Gegenstandswert nach dem Umfang der behaupteten Mängel und dem zur Beseitigung derselben erforderlichen Kostenaufwand.
Rechtsgebiete:ZPO, GKG
Vorschriften:ZPO § 3, GKG § 25 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Mainz 1 OH 9/97
Rechtskraft:ja

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