JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 11.02.2008, Aktenzeichen: 6 W 879/07
| Leitsatz: | Vereinbart ein Handelsvertreter nach seiner einseitig, ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist erklärten Kündigung mit dem Unternehmer, dass dieser auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet, der Handelsvertreter einen bestimmten Betrag an überbezahlten Vorschussleistungen zurückerstattet und im Übrigen keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen, kann dies - nach denjeweiligen Umständen des Einzelfalles - als Eigenkündigung im Sinne des § 89 a Abs. 3 Nr. 1 HGB gewertet werden, wenn weiter in diesem Vertrag aufgnommen wird, dass der Unternehmer keine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages anerkennt. In einem solchen Fall hat der Handelsvertreter im Rahmen eines Verzichtsvertrages auf Ansprüche auf Handelsvertreterausgleich nach § 89a Abs. 3 Nr. 1 HGB wirksam verzichtet, nicht jedoch auf Karrenzentschädigung nach § 90a Abs. 1 Satz 3 HGB, da das Abredeverbot des § 90a Abs. 4 HGB dem entgegensteht. Bei der Angemessenheit der Entschädigung nach § 90a Abs. 1 Satz 3 HGB handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Hat der Handelsvertreter die maßgeblichen Umstände für eine Anspruchsermittlung nur pauschal vorgetragen, muss das Gericht im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO auf die nach der Rechtsprechung verlangten Kriterien hinweisen, bevor es zu einer dem Handelsvertreter nachteiligen Entscheidung gelangt. |
| Rechtsgebiete: | HGB, ZPO |
| Vorschriften: | HGB § 89a Abs. 3 Nr. 1, HGB § 90a Abs. 1 Satz 3, HGB § 90a Abs. 4, ZPO § 139, |
| Verfahrensgang: | LG Bad Kreuznach, 5 O 23/07 vom 26.10.2007 |
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