JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 11.02.2003, Aktenzeichen: 14 W 80/03
| Leitsatz: | 1. Die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch die an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (Anschluss an BGH Rpfleger 03, 98-101 = BGHReport 03, 152 Aufgabe von Senat JurBüro 2002, 590). 2. Wird eine Versicherung mit eigener Rechtsabteilung verklagt, so ist die ausschließlich schriftliche Information eines Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts bei einem rechtlich und tatsächlich einfachen Fall der kein Mandantengespräch erfordert, ausreichend |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, |
| Stichworte: | Kosten des Anwalts am Wohn- oder Geschäftsort, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz vom 08.11.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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