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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 10.08.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 501/00 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 501/00

Beschluss vom 10.08.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Die Weigerung eines Untersuchungshäftlings, bei Verdacht auf Drogenkonsum in die Anstalt eine Urinprobe abzugeben, kann nicht mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden, weil der Gefangene nicht verpflichtet ist, aktiv an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.
Rechtsgebiete:StPO, StVollzG, UVollzO
Vorschriften:StPO § 119, StVollzG § 101, UVollzO § 62, UVollzO § 63,
Stichworte:Untersuchungshaft, Urinprobe, Drogenkonsum, Disziplinarmaßnahme,

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