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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 10.06.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 326/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 326/03

Beschluss vom 10.06.2003


Leitsatz:1. Die medientechnische Ausstattung der Hafträume der JVA Rohrbach macht eigene Fernsehgeräte der Insassen überflüssig. Sie trägt sowohl dem Interesse der Anstalt an Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung als auch dem Informations- und Unterhaltungsinteresse der Untersuchungsgefangenen angemessen Rechnung. Sie minimiert den Überwachungs- und Kontrollaufwand bei den Geräten, vermeidet Auseinandersetzungen wegen ruhestörenden Lärms und gewährleistet die Gleichbehandlung aller Gefangenen, die mit geringem finanziellen Aufwand in jedem Haftraum mit gleicher Empfangsqualität fernsehen können.

2. Kann ein Untersuchungsgefangener zweimal wöchentlich nicht am Hofgang teilnehmen, weil er an der dazu festgesetzten Stunde an einer Hauptverhandlung teilnimmt, so hat er keinen Anspruch auf eine Sonderhofstunde.
Rechtsgebiete:StPO, UVollZO
Vorschriften:StPO § 119, UVollZO § 40,
Stichworte:TV-Gerät, Fernsehgerät, JVA Rohrbach, Hofgang, Hofstunde,
Verfahrensgang:LG Mainz vom 26.03.2003

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