( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 10.04.2000, Aktenzeichen: 11 W 143/00 (Baul.) 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 11 W 143/00 (Baul.)

Beschluss vom 10.04.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1. Umlegungspläne sind nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 71 ff BauGB grundsätzlich erst und nur dann zu vollziehen, wenn sie (im Ganzen oder für Teilbereiche) unanfechtbar geworden sind und dies ortsüblich bekannt gemacht wurde (§§ 71, 72 BauGB).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung steht schon nach dem Wortlaut der "Unanfechtbarkeit" gerade nicht gleich.

2. Eine Vorwirkung des Umlegungsplans ist nur über die in §§ 76, 77 BauGB genannten rechtlichen Möglichkeiten herbeizuführen.

Die dort festgelegten Voraussetzungen können nicht durch Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO umgangen werden.
Rechtsgebiete:BauGB, VwGO, ZPO
Vorschriften:BauGB § 71 ff, BauGB § 76, BauGB § 77, BauGB § 217 Abs. 1, BauGB § 224, BauGB § 72 Abs. 2, BauGB § 77 Abs. 2 Nr. 2, BauGB § 221 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, ZPO § 97 Abs. 1,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Beschluss vom 10.04.2000, Aktenzeichen: 11 W 143/00 (Baul.) anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-koblenz/olg-koblenz-beschluss-vom-10-04-2000-az-11-w-14300-baul

"OLG-KOBLENZ - 10.04.2000, 11 W 143/00 (Baul.)" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN