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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 10.01.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 3/00 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 3/00

Beschluss vom 10.01.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 329 Abs. 3 StPO dient ausschließlich der nachträglichen Geltendmachung möglicher Entschuldigungsgründe, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren, als es das Rechtsmittel verwarf.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 329 III,

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