JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 10.01.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 3/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 329 Abs. 3 StPO dient ausschließlich der nachträglichen Geltendmachung möglicher Entschuldigungsgründe, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren, als es das Rechtsmittel verwarf. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 329 III, |
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