JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 09.12.2003, Aktenzeichen: 1 W 651/03
| Leitsatz: | 1. Es obliegt der Strafvollstreckungskammer, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären und so darzustellen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Entscheidungsgründe nachprüfen kann, ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. 2. Eine Disziplinarmaßnahme ist die Reaktion der Anstaltsleitung auf ein subjektiv vorwerfbares Fehlverhalten eines Gefangenen. Wendet sich dieser gegen die Anordnung, so muss das Gericht, wenn es die Verhängung der Disziplinarmaßnahme aufrechterhalten will, auch tatsächliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite treffen. 3. Ein Merkblatt hat in aller Regel keinen normsetzenden oder -ändernden Charakter, sondern enthält Hinweise auf eine bestehende Sach- und/oder Rechtslage und /oder deren alltägliche Umsetzung. Eine Hausordnung (§ 161 StVollzG) wird - mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde - vom Anstaltsleiter erlassen und kann auch nur von diesem geändert werden. 4. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde, wie sie die nach § 83 Abs. 1 StVollzG notwendige Zustimmung erteilt. Solange gewährleistet ist, dass Gefangene in angemessenem Umfang "Sachen" entgegennehmen dürfen, besteht, soweit sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt (z. B. § 33 StVollzG), kein Anspruch auf einen bestimmten Bezugsweg. Auch die Änderung oder Streichung eines von mehreren Bezugswegen ist unbedenklich, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 83 I, StVollzG § 102 I, |
| Stichworte: | Disziplinarmaßnahme, Merkblatt, Hausordnung, Amtsermittlungspflicht, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz (Diez) 7 StVK 819/02 vom 10.07.2003 |
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