JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 09.11.2006, Aktenzeichen: 7 WF 1042/06
| Leitsatz: | Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über die Zahlung von Kindesunterhalt gilt fort, wenn das Kind volljährig wird, weil sich hierdurch am Grund der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB) nichts ändert. Gleiches gilt für den Fall, dass das Kindet heiratet, weil hierdurch der Anspruch nicht erlischt sondern der bisher Unterhaltspflichtige lediglich im Rang hinter den Ehegatten zurücktritt (§ 1608 BGB). Die Tatsache, dass das Kind volljährig geworden ist und/oder geheiratet hat, kann daher nicht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Dem Unterhaltspflichtigen bleibt es aber unbenommen, die durch die Volljährigkeit des Kindes eintretenden Änderungen der Verhältnisse im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen. Im Hinblick auf die seit Volljährigkeit erhöhte Erwerbsobliegenheit des Kindes und die seither bestehende Mithaftung des andren Elternteils für den Barunterhalt, ist das volljährig gewordene Kind in diesem Verfahren darlegungs- und beweispflichtig sowohl dafür, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils. Gleiches gilt für die durch die Eheschließung des Kindes eintretenden Änderungen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 323 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 767 Abs. 1, BGB § 1586 Abs. 1, BGB § 1601, BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1, BGB § 1608, |
| Verfahrensgang: | AG Westerburg 41 F 634/06 vom 15.09.2006 |
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