JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 10 U 1203/02
| Leitsatz: | 1. Auch einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich das gesamte Parteivorbringen bis zur Herausgabe des Hinweises zugrunde zu legen, folglich auch der Inhalt eines Schriftsatzes, der nach der Beratung, aber vor der Herausgabe des Hinweises noch bei Gericht eingeht. 2. Der in einem solchen Fall ohne Berücksichtigung des nach der Beratung eingegangenen Schriftsatzes herausgegebene Hinweis ist wirksame Grundlage für die weitere Fortsetzung des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO. Ebenso ist die mit ihm verbundene Setzung der Äußerungsfrist wirksam. Es bedarf keines neuerlichen Hinweises und keiner neuerlichen Fristsetzung. Der nach der Beratung eingegangene Schriftsatz ist bei der abschließenden Entscheidung, ob nach § 522 Abs. 2 Satz 1 zu verfahren ist, zu berücksichtigen; damit ist zu ihm das rechtliche Gehör nachträglich gewährt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 522 Abs. 2, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2, |
| Stichworte: | Prozessrecht, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 4 O 215/01 vom 05.08.2002 |
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