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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 678/03 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 678/03

Beschluss vom 09.10.2003


Leitsatz:1. Wird der Wiederaufnahmeantrag für zulässig befunden, weil die Geeignetheit der Nova im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO festgestellt wird, beginnt das Probationsverfahren (§ 369 StPO). Durch eine novabezogene gerichtliche Beweisaufnahme ist zu klären, ob die der Eignungsprüfung zugrunde liegenden Unterstellungen eine reale Grundlage haben.

2. Eine solche Beweiserhebung, für die das Strengbeweisverfahren mit Anwesenheitsrechten der Verfahrensbeteiligten gilt, ist nur entbehrlich, wenn eine neue Tatsache offenkundig ist oder sich aus einer allen Verfahrensbeteiligten bekannten verlesbaren Urkunde ergibt. Die Existenz von Akten mit polizeilichen und/oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsvermerken und/oder Vernehmungsprotokollen macht hingegen eine richterliche Beweisaufnahme nicht überflüssig.

3. Der Umfang der Beweiserhebung wird, da auch im Wiederaufnahmeverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, von § 244 Abs. 2 StPO bestimmt. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten, nur die vom Antragsteller angebotenen, beantragten und angetretenen Beweismittel zu benutzen. Es darf sie allerdings, wenn sie sachdienlich sind, auch nicht ignorieren. Hat der Antragsteller das Gutachten eines bestimmten Sachverständigen vorgelegt, muss dieser gehört werden. Erst danach kann das Gericht, falls noch notwendig, andere Gutacher zuziehen, um die Beweisfrage zu klären.

4. Die Tatsachengrundlage des Wiederaufnahmevorbringens ist vom Gericht umfassend aufzuklären. Das gilt auch für Zusatztatsachen, deren Feststellung, anders als die von Befundtatsachen, nicht Aufgabe eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen ist.

5. Auf der Grundlage des von ihm ermittelten Beweisergebnisses hat das Gericht nach § 370 StPO dann zu prüfen, ob das in der ersten Stufe als geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO beurteilte tatsächliche Wiederaufnahmevorbringen genügende Bestätigung gefunden hat. Zur Bejahung genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit; ein jeden Zweifel ausschließender Beweis ist nicht erforderlich. Insbesondere die endgültige Entscheidung über die Glaubwürdigkeit von Zeugen oder die Überzeugungskraft von Sachverständigengutachten kann nur in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 369,
Stichworte:Wiederaufnahme, Probationsverfahren, Beweisaufnahme,
Verfahrensgang:LG Trier 3 AR 644/01 vom 12.06.2003

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